Gemeinnützige Arbeit als Wiedergutmachung
– Angebot in Leonberg, Stuttgart, Heilbronn und im Landkreis Calw –
Wiedergutmachung sollte im Strafrecht oberste Priorität haben. Gerade für junge Straftäter ist dieses Prinzip unserer Meinung nach von elementarer Bedeutung. Die Ableistung gemeinnütziger Arbeit bietet eine gute Möglichkeit zur Wiedergutmachung. Oft reicht die reine Ableistung von Stunden jedoch nicht, um unangemessene Ansichten oder Verhaltensweisen bei jungen Straftätern im Alltag zu verändern. Um dem entgegenzuwirken, bietet der Seehaus e. V. begleitete gemeinnützige Arbeit an.
Seehaus e.V. bietet jungen Menschen die Möglichkeit, ihre Sozialstunden oder Arbeitsstunden mit Begleitung von Sozialpädagogen oder Handwerkern mit pädagogischer Erfahrung und Weiterbildung abzuleisten. Diese Beziehung steigert im Idealfall das Durchhaltevermögen. Durch Einzelgespräche während der Stunden besteht so die Chance, auch an Alltagsschwierigkeiten und Problemen der jungen Leute zu arbeiten.
Ziele der begleiteten gemeinnützigen Arbeit:
- Förderung sozialer Verantwortung durch gesellschaftlich relevante Arbeitsprojekte
- Beschäftigung mit der eigenen Lebenssituation
- Zukunftsorientierung
- Verantwortungsübernahme
- Entwicklung einer Strategie zur Erreichung der eigenen Ziele (Schulabschlüsse, Ausbildung, Beziehungen…)
- Reflexion der Straftat(en) – daraus resultierende Entwicklung von Handlungsalternativen
- Kennenlernen des gesellschaftlichen Lebens vor Ort – mit dem Ziel, sich darin zu integrieren
Methoden/Techniken der begleiteten gemeinnützigen Arbeit:
- Klar einzuhaltende Arbeitszeiten
- Einzelgespräche
- Praktische Arbeiten
- Einzelfallhilfe
- Opfersichtvermittlung
Sozialpädagogische Betreuung gemeinnütziger Arbeitsstunden
Die durchgeführten Arbeiten werden gemeinsam mit den jungen Leuten vor- und nachbesprochen. Sie sollen sich als selbstwirksam erleben, um damit mehr Selbstbewusstsein und eine stärkere Persönlichkeit zu erlangen.
Dies geschieht in der Arbeit u. a. durch:
- Bearbeitung auftretender Konflikte
- Reflexion der geleisteten Arbeit
- Anleitung und Unterstützung bei gestellten Aufgaben
- Ausbau und Reflektion von Fähigkeiten der Jugendlichen, wie z. B. Arbeitsmotivation, Arbeitsqualität, selbstständiges Arbeiten etc.
- Regelmäßige Zielformulierung und Zielüberprüfung
Mögliche Arbeitsfelder:
Von den Teilnehmern können folgende Arbeiten in Leonberg und Altensteig/Landreis Calw ausgeführt werden:
- Reinigung und Pflege des Geländes
- Unterstützung von Sportvereinen, Kirchengemeinden, o.ä. im Umkreis (eventuell eine langfristige Integration in diese Bereiche)
- Aufträge der Stadt, wie z. B. Pflege und Reinigung öffentlicher Plätze, Auf- und Abbau von Veranstaltungen
- Unterstützung der Arbeit in Altersheime
- Unterstützung gemeinnütziger Einrichtungen, Vereine und Verbänden, wie z. B. des Naturschutzbunds
- Hilfsgütertransporte vorbereiten
- Betreuung behinderter Menschen
- Erntehelfer, z. B. auf Streuobstwiesen
- Handwerkliches Arbeiten in verschiedenen Bereichen
Ein Team des Landesfernsehens hat einen Beitrag über die begleitete gemeinnützige Arbeit in Heilbronn erstellt. Er trägt den Titel „Vom Straftäter zum Helfer“ und ist in der Mediathek abrufbar.
Und hier gibt es einen Clip über die Arbeit der Tatortreiniger:
Rechtliche Grundlagen der sozialpädagogisch betreuten gemeinnützigen Arbeit:
Jugendgerichtsgesetz:
§ 10 JGG: Weisungen
(1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen, 4. Arbeitsleistungen zu erbringen
§ 15 JGG: Auflagen
(1) Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen,
1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2. sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen,
3. Arbeitsleistungen zu erbringen oder
4. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.
Strafprozeßordnung und Strafgesetzbuch
Bewährungsauflage (§§ 153a Abs. 1 S.2 Nr. 3 StPO („sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen“), 56b Abs. 2 S.1 Nr. 3 StGB („sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen“)
Auflage bei der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 b II 1 Nr. 3 StGB)
Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 a II StGB („sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen“)
Einstellung von Verfahren nach (§ 153 a I 2 Nr. 3 StPO „sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen“)
Freie Arbeit als Alternative einer Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB i.V.m. Art. 293 EGStGB – Erbringung von Arbeitsleistungen („… die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des Strafgesetzbuches durch freie Arbeit abzuwenden. Soweit der Verurteilte die freie Arbeit geleistet hat, ist die Ersatzfreiheitsstrafe erledigt. Die Arbeit muß unentgeltlich sein; sie darf nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen.“)
Artikel in der Kreiszeitung Böblinger Bote:
Bei Sozialstunden Persönlichkeit prägen
Das Seehaus Leonberg bietet neuerdings auch „Begleitete gemeinnützige Arbeit“ an
17.02.15 LEONBERG (red). Jugendliche oder Erwachsene, die Sozialstunden ableisten müssen, bei ihrem Einsatz anzuleiten und pädagogisch zu betreuen – das ist das zentrale Anliegen des Arbeitsbereiches „Begleitete gemeinnützige Arbeit“, den das Seehaus Leonberg ins Leben gerufen hat und der gut angenommen wird. Zuständig für diese Aufgabe sind Ulrike und Markus Breimaier.
Die Jugendgerichtshilfe im Raum Böblingen/Leonberg …
Begleitete gemeinnützige Arbeit wird in unterschiedlichen Bundesländern auch unter anderen Begriffen geführt: „Sozialpädagogisch betreute gemeinnützige Arbeitsleistungen“, „sozialpädagogische betreute Arbeitsleistungen“, „sozialpädagogische Hilfen und Begleitung bei Ableistung gemeinnütziger Arbeit“,